Mercedes GLC | Autovermietung Arndt

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arndt Automobile GmbH

 

Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können diese auch hier direkt herunterladen:

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF | 131 kb)

 

 

Hier finden Sie als weitere Information die Anmietbedingungen für die Nutzung unserer Fahrzeugen:

 

Anmietbedinungen (PDF | 623 kb)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arndt Automobile GmbH

Stand: 26.05.2023

 

I. Pflichten des Mieters

 

1. Zahlungen

Dafür, dass der Vermieter dem Mieter gemäß Mietvertrag für die angegebene Zeit das vereinbarte Fahrzeug zur Verfügung stellt, zahlt der Mieter eine Miete, die nachfolgend aufgeführten Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer und stellt eine Sicherheit.

 

a) Miete

Die Höhe der jeweiligen Miete ergibt sich aus der gültigen Preisliste, soweit nicht im Mietvertrag andere Vereinbarungen enthalten sind. Besondere Tarife gelten nur bis zum Rückgabedatum gemäß Mietvertrag. Nach Ablauf des vertraglichen Rückgabedatums gelten die Kilometer- und Tagespreise gemäß der zu diesem Tag aktuellen Preisliste. Internettarife gelten nur, wenn sie ausschließlich über das Internet gebucht werden.

 

b) Fälligkeit und Zahlungsweise

Bei Mietverträgen mit weniger als einem Monat Dauer zahlt der Mieter die Miete bei Rückgabe, bei längeren Mietverträgen jeweils für einen Monat im Voraus. Wenn der Mieter mit Scheck- oder Lastschrift zahlt und es zu Retouren kommt, trägt der Mieter die Kosten. Für den Aufwand des Vermieters zahlt der Mieter in diesen Fällen laut jeweils gültiger Preisliste. Wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden niedriger war, zahlt er nur den niedrigeren Betrag. Werden die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich Abschleppkosten.

 

c) Nebenkosten

Zusätzlich zur Miete schuldet der Mieter folgende Nebenkosten laut gültiger Preisliste: Energie-/Kraftstoffkosten, Zustellungs- und Abholungsgebühren bei Anlieferung des Fahrzeugs, Servicepauschale für die Betankung bei Rückgabe des Fahrzeugs mit geringerem Tankstand als bei Abholung, Servicepauschale bei Bearbeitung von Bußgeldbescheiden des Mieters, Zusatzkilometer bei Überschreitung der zulässigen Höchstkilometergrenze, Mautgebühren und sonstige Abgaben, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs durch den Mieter entstehen, sowie eine Verwaltungsgebühr bei Nutzung des Fahrzeugs von mehreren Personen, weitere im Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der jeweils gültigen Preisliste genannte Kosten und Gebühren. d) Kaution, Fälligkeit der Miete und Zahlungsweise Der Mieter zahlt vor Übergabe des Fahrzeugs einen Betrag als Sicherheit, mit dem er die Erfüllung Ihrer Vertragspflichten absichert. Die Höhe der Kaution entspricht der vereinbarten Gesamtmiete zuzüglich dem Zuschlag für Beschädigung, Untergang oder Diebstahl des Fahrzeuges gemäß der jeweiligen gültigen Preisliste. Die Kaution muss der Vermieter nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegen und auch keine Zinsen zahlen. Bei Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer zahlt der Mieter, bevor der Vermieter der Verlängerung zustimmt, einen zusätzlichen Kautionsbetrag in Höhe der weiteren zu erwartenden Miete. Der Vermieter zahlt die Kaution 90 Tage nach Vertragsende zurück, wenn er die Kaution nicht zur Befriedigung gesicherter Ansprüche verwendet.

 

2. Reservierung

Wenn ein Fahrzeug reserviert wird, muss der Mieter es bis spätestens 2 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn übernehmen. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Eine Reservierung kann der Mieter nur bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn abbestellen. Wenn der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung nicht abholt oder die Reservierung nicht rechtzeitig abbestellt, zahlt der Mieter die vereinbarte Miete für die Dauer der vereinbarten Zeit (bis maximal zur Höhe des Mietpreises inkl. Gebühren und Extras für drei Tage), außer wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden geringer war.

 

3. Beginn, Dauer und Ende des Mietverhältnisses

a) Übergabe des Fahrzeugs

Sobald der Mieter die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere erhalten hat, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und seine Ausrüstung sofort nach der Übergabe prüfen und dem Vermieter alle festgestellten Schäden und Abweichungen mitteilen.

 

b) Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung. Bei einer Anmietung in den Geschäftsräumen des Vermieters ist das der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wenn der Vermieter das Fahrzeug auf Wunsch des Mieters anliefert, ist der Zeitpunkt der Anmietung der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug die Vermietstation verlässt. Die Miete wird gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zeiteinheiten berechnet. Jede angebrochene Zeiteinheit wird als volle Zeiteinheit berechnet. Das Mietverhältnis endet zum Rückgabezeitpunkt laut Vertrag. Eine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Mietdauer ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters möglich. Beide Vertragsparteien können das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn (1) der Mieter mit Zahlungen in Höhe der Kaution bei einer Mietdauer von einem Monat, ansonsten in Höhe einer Monatsmiete länger als eine Woche im Rückstand ist, (2) ersichtlich wird, dass der Mieter den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr nachkommen kann oder will, (3) der Mieter in Vermögensverfall gerät oder (4) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird. Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB findet nicht statt. Für die Zeit der Überschreitung der Mietzeit kann der Vermieter den Mietpreis gemäß der zum Zeitpunkt dergeschuldeten Rückgabe geltenden Preisliste berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

c) Rückgabe des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in der Anmietstation, an der das Fahrzeug in Empfang genommen wurde, oder in der vereinbarten Rückgabestation zurückzugeben. Die Rückgabe muss während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Bei Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs unter Verwendung des Vordruckes Fahrzeugübernahmeprotokoll hinsichtlich etwaiger Schäden und fehlendem Zubehör sowie unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Kilometerstands bei der Rückgabe festgehalten. Beide Parteien bestätigen das Protokoll durch Unterschrift. Erst mit Unterzeichnung des Fahrzeugübernahmeprotokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Wenn der Mieter zur Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten das Fahrzeug auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters abstellt und die Fahrzeugpapiere und -schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirft, gilt das Fahrzeug erst in dem Zeitpunkt und in dem Zustand als zurückgegeben, in dem es der Vermieter während der Geschäftszeiten vorfindet. Der Gefahrübergang auf den Vermieter findet ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt statt. Erfolgt die Rückgabe an einem anderen als den genannten Orten, gilt als Zeitpunkt der Rückgabe der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Vermietstation erreicht. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurückgibt, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere Unterzeichnung des Protokolls, Anerkennung von Schäden, Vereinbarungen über deren Abwicklung) zu vertreten. Die Kosten für eine Fahrzeugabholung trägt der Mieter. Werden nach der Rückgabe Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dem Mieter das mit. Der Mieter hat diese Gegenstände dann abzuholen. Nach drei Monaten darf der Vermieter nicht abgeholte Gegenstände entsorgen.

 

d) Zum Ende des Mietvertrages

ist das Fahrzeug im vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Navigation, Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.

 

4. Pflichten des Mieters während der Mietzeit

a) Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs

Nur der Mieter und die im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrer dürfen das Fahrzeug führen und müssen dabei u.a. die nachfolgenden Voraussetzungen einhalten. Voraussetzung zum Führen des gemieteten Fahrzeugs ist eine gültige Fahrerlaubnis des laut Mietvertrag berechtigten Fahrers. Bloße Führerscheinverlusterklärungen werden nicht akzeptiert. Führerscheine aus EU-Mitgliedsstaaten werden nur akzeptiert, wenn sie zum Führen eines Fahrzeugs auf deutschen Straßen ermächtigen. Ein vorgelegter ausländischer Führerschein wird nur anerkannt, wenn er im Original oder in beglaubigter Übersetzung in lateinischen Buchstaben lesbar ist und den zuvor dargestellten Anforderungen entspricht. Führerscheine aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten werden mit Ausnahme der Schweiz und den USA grundsätzlich nicht anerkannt. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung bei der Vermieterin in den Stationen eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Die entsprechenden Vermietrichtlinien der Vermieterin liegen in den Stationen aus. Der Mieter muss jeden Fahrer mit diesen Bedingungen vertraut machen und zu deren Einhaltung verpflichten. Der Mieter muss schriftlich aufzeichnen, welcher Fahrer (Name und Adresse) in welchem Zeitraum das Fahrzeug jeweils in Besitz hat. Auf Verlangen des Vermieters hat er die Aufzeichnung an diesen herauszugeben. Das Führen des Fahrzeugs durch einen nichtberechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu beachten. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

b) Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden oder verwenden zu lassen,

(1) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

(2) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen oder Gegenständen,

(3) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

(4) zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, zu Touristenfahrten,

(5) wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

(6) zum Ziehen eines Anhängers oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge,

(7) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Wenn der Mieter schuldhaft gegen diese Vorschriften verstößt, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro zahlen. Der Schutz des Mieters durch vertragliche Haftungsbegrenzungen entfällt ebenfalls. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

c) Auslandsfahrten

Die Einreise mit den Fahrzeugen des Vermieters ist nur in die folgenden Länder erlaubt: Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz. Die Einreise in alle übrigen Länder ist aufgrund des damit verbundenen erhöhten Unfall- und Diebstahlsrisikos verboten, außer, der Vermieter stimmt vor der Einreise schriftlich zu. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind generell nicht erlaubt. Wenn das Fahrzeug unerlaubt in ein nicht zugelassenes Gebiet gebracht wird, kann der Vermieter den Vertrag sofort fristlos kündigen und das Fahrzeug sicherstellen. Der Vermieter kann außerdem den Ersatz weitergehender Schäden verlangen. Bei Auslandsfahrten muss sich der Mieter vor deren Antritt über die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsausrüstungen informieren. Der Mieter muss auf seine Kosten dafür Sorge tragen, dass solche Anforderungen erfüllt sind.

 

d) Schutz des Fahrzeugs

(1) Allgemeine Sorgfalt

Die Bedienungsanleitung für das Fahrzeug und für etwaiges Zubehör muss beachtet werden. Dazu gehört vor allem die ständige Überprüfung des Motoröls, des Kühlwassers und des Reifendrucks sowie des Reifenprofils. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, das Schiebedach, die Türen und der Kofferraum verschlossen zu halten. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht verlassen, wenn darin von außen sichtbare Wertgegenstände sind. Cabriolets dürfen nicht mit geöffnetem Verdeck abgestellt werden. Der Mieter haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen. Es handelt sich generell um Nichtraucher Vermietfahrzeuge. Sollte in den Mietfahrzeugen geraucht werden, ist eine Ozonbehandlung lt. gültiger Preisliste zu bezahlen.

 

(2) Wartung und Reparaturen

(a) Wenn das Fahrzeug für einen Monat oder länger gemietet wird, muss der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die während der Mietzeit fällig werdenden Wartungsarbeiten (u.a. regelmäßige Inspektionstermine gem. elektronischer Anzeige oder Aufkleber im Fahrzeug) in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen. Ferner muss der Mieter die fällig werdenden TÜV-Vorführtermine selbstständig überwachen und wahrnehmen. Für die anfallenden Kosten muss der Mieter Belege vorlegen.

 

(b) Während der Mietzeit darf der Mieter Reparaturen, die für Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind, bis zu einem Preis von 100,00 Euro in Auftrag geben, ohne dass der Vermieter vorher zustimmen muss. Nachdem der Mieter einen prüffähigen Originalbeleg vorgelegt hat, erstattet der Vermieter diese Kosten, wenn nicht der Mieter für den Schaden haftet. Für Reparaturen mit einem Preis von über 100,00 Euro ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters erforderlich.


(c) Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so muss der Mieter so schnell wie möglich (auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen) den Vermieter unter der Service-Hotline telefonisch benachrichtigen. Der Mieter muss dem Vermieter die Zeit zur Ermöglichung der Weiterfahrt einräumen, die nach den Umständen angemessen ist.

(d) Bei Versagen des plombierten Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Anderenfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zu Grunde gelegt, es sei denn, dass der Mieter eine niedrigere oder der Vermieter eine höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachweist.

 

(e) Verhalten bei Unfällen und Schäden: Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei verständigen und darauf bestehen, dass jeder Unfall bzw. jegliche Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen werden. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies dem Vermieter gegenüber nachzuweisen. Dies gilt auch bei einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter sowie bei allen Unfällen mit Beteiligung Dritter, seien sie verschuldet oder unverschuldet, selbst wenn an dem angemieteten Fahrzeug kein Schaden feststellbar sein sollte. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Mieter und Fahrer müssen alles tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Hergangs gehört. Der Mieter darf weder durch Zahlungsleistungen noch durch sonstige schadens und/oder schuldanerkennende oder ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Der Mieter muss den Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unterrichten. Dafür muss der Mieter den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallbericht verwenden und in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie Angaben zur polizeilichen Unfallmeldung machen. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Wenn der Mieter schuldhaft gegen diese Verpflichtung verstößt, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an den Vermieter zahlen. (Weitergehende) Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleiben unberührt. Für jeden Schadensfall muss der Mieter zusätzlich neben den Mietwagenkosten eine Schadensbearbeitungspauschale laut jeweils gültiger Preisliste an den Vermieter zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen vom Mieter nicht (auch nicht teilweise) verschuldeten Verkehrsunfall oder der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach.

 

(f) Kraftstoff und Mautgebühren Der Mieter muss das Fahrzeug mit gleichem Tankstand wie bei Abholung zurückgeben. Ansonsten darf der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters bis zum gleichen Tankstand wie bei Abholung betanken und zusätzlich eine Servicegebühr laut der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Der Mieter zahlt eine Pauschale lt. jeweils gültiger Preisliste für Mautgebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges durch den Mieter entstehen. In dieser Pauschale sind Mautgebühren bis zu einem Höchstbetrag lt. gültiger Preisliste enthalten. Erforderlichenfalls stellt der Vermieter dem Mieter höher angefallene Kosten in Rechnung.

 

 

II. Haftungsumfang

 

1. Haftung des Mieters und Haftungsbegrenzung

a) Grundsätzliche Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, (1) die durch das Ladegut entstehen, (2) die durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs entstehen, (3) die an allen Lkw und PKW-Auf- und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite der gemieteten Fahrzeuge entstehen, (4) die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen, (5) die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen, (6) die das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet (vor allem durch Unfall, sonstige äußere Einwirkungen, auch durch unbekannte Dritte), wenn nicht ein bekannter Dritter verbindlich in die Haftung eintritt. Der Mieter haftet somit nicht nur für Fahrzeugschäden, sondern für sämtliche Schäden. Dazu gehören auch Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall. Der Vermieter darf als Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit 60 % einer Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste verlangen. Der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden geringer war. Der Vermieter kann weitergehenden Schadensersatz verlangen, wenn er eine konkrete Weitervermietungsmöglichkeit nachweist. Für reine Reifenschäden haftet der Mieter nur in Höhe der Selbstbeteiligung.

 

b) Bestehender Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) bis zu 50 Millionen € Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €) pflichtversichert. Weiter besteht eine Teilkaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden an dem gemieteten Fahrzeug, die durch Diebstahl, Brand- oder Glasbruch entstehen, mit einer Selbstbeteiligung, die im Schadensfall vom Mieter zu tragen ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist der gültigen Preisliste zu entnehmen. Reifenschäden, soweit kein Materialfehler und/oder technische Defekte vorliegen, die durch Unachtsamkeit des Mieters oder des Fahrers verursacht werden, sind nicht versichert. Für diese Schäden haftet der Mieter.

 

c) Haftungsreduzierung

Für das Mietfahrzeug besteht keine Vollkaskoversicherung. Der Mieter kann für sich und seine Fahrer die Haftung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung für Schäden durch äußere Einwirkungen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes bis zur Höhe einer Selbstbeteiligung reduzieren. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall (= ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis). Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Die Haftungsbefreiung erfasst daher insbesondere keine Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, eine falsche Betankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Haftungsreduzierung und die Höhe der Selbstbeteiligung müssen bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift des Vermieters bestätigt sein. Telefonische Vereinbarungen zur Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Bei mehreren voneinander unabhängigen Schäden haftet der Mieter pro Schadensfall jeweils bis zur Höhe der im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung orientiert sich in Inhalt und Umfang am Leitbild der Kaskoversicherung und dabei insbesondere an den allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Die vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entfällt:

(1) wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus Nr. 13 dieser AGB vorsätzlich verletzt. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Pflichten entfällt die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbegrenzung entfällt nicht oder wird nicht reduziert, wenn die Verletzung der Pflichten keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls hat. (2) in Fällen, in denen auch im Rahmen einer Vollkaskoversicherung die jeweilige Vollkaskoversicherung (hier: Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (hier: Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf. Bei vorsätzlicher Verursachung haftet der Mieter voll, bei grob fahrlässiger Verursachung haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (3) bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss oder bei sonstiger Fahruntüchtigkeit. (4) bei Schäden an Fahrzeugen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und Fahrzeugbreite) durch den Fahrer beruhen. (5) bei Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen. (6) bei Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs zurückgehen. (7) wenn das Fahrzeug von anderen als in diesem Vertrag genannten Personen (insbesondere ohne gültige Fahrerlaubnis) geführt wurde. (8) wenn das Fahrzeug bei nicht genehmigten Auslandsfahrten, verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.

 

d) Verkehrsverstöße

Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die Straßenverkehrsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- und / oder ausländische Behörde oder Dritte Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend machen, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten laut jeweils gültiger Preisliste vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann. Der Vermieter ist berechtigt personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

 

2. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für seine gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie im Rahmen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter der Höhe nach nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus einem Ausfall oder einer Störung des Fahrzeugs, durch verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in den Fällen von Garantien sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

III. Service-Hotline

Bei Unfall, Diebstahl, Panne Bei Unfall, Diebstahl, Panne oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen ist der Vermieter durchgehend unter folgender Service-Hotline erreichbar: 02131 – 406780

 

 

IV. Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietobjekts verjähren in einem Jahr ab Rückgabe. Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt der Lauf der Verjährung in Fällen, in denen der Fall polizeilich aufgenommen wurde, erst dann, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

 

 

V. Personenbezogene Daten und Datenspeicherung

Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Der Vermieter speichert und verarbeitet die vom Mieter angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Daten werden beim Vermieter gespeichert, soweit und solange dieses zur Abwicklung der Vertragsbeziehung erforderlich ist. Die Preisgabe dieser Daten erfolgt seitens des Mieters ausdrücklich auf freiwilliger Basis. Der Mieter ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Zur Abwicklung des Vertrages benötigt der Vermieter vom Mieter folgende personenbezogene Daten: Vorname, Name, Geburtsdatum, vollständige Wohnadresse, Festnetznummer, E-Mail-Adresse und/oder Handynummer, inländische Bankverbindung. Die Daten werden streng vertraulich behandelt. Der Vermieter schafft entsprechende technische Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Möglichkeiten Zugriffsmöglichkeiten unberechtigter Dritter auf die Daten des Mieters zu verhindern. Der Mieter hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch schriftliche Erklärung zu widersprechen. Die Erklärung ist zu richten an: Arndt Automobile GmbH, Postfach 10 01 30, 41401 Neuss. Die überlassenen Fahrzeuge können ein Ortungssystem haben, das dem Vermieter (bzw. von ihm beauftragten Dritten) Standortdaten übersendet. Der Vermieter verwendet diese Daten nur, wenn der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug gestohlen oder verloren gegangen ist oder in vertraglich nicht zu - gelassene Länder gebracht wird, oder wenn in gesetzlich zugelassenen Fällen mit Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet werden soll oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

 

VI. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht

Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln des Vertrages bzw. der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden dann die nichtige bzw. teilunwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teilnichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

 

 

VII. Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort

für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Hauptsitz des Vermieters in Neuss. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Das gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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